EU-Taxonomie: Was steht im Vorschlag der Kommission?
29.01.2022
Am 31. Dezember 2021 hat die Europäische Kommission das Konsultationsverfahren zur ergänzenden Taxonomie-Rechtsverordnung und damit zur Rolle von Gaskraftwerken und der Kernenergie im Green-Deal-Szenario eingeleitet. Ein 60 Seiten umfassender Text wurde den EU-Mitgliedsstaaten via E-Mail zwei Stunden vor dem Jahreswechsel zugestellt. Die
EU-Taxonomie soll private Investitionen mobilisieren und Investmentfonds Orientierungshilfen geben. So listet die Taxonomie Technologien auf, die es den einzelnen EU-Staaten in den kommenden 30 Jahren ermöglichen sollen, „sich von sehr unterschiedlichen Ausgangspositionen aus in Richtung Klimaneutralität zu bewegen“.
Und dazu gehören laut EU auch der Energieträger Erdgas und die Kernenergie. „Gestützt auf wissenschaftliche Gutachten und den aktuellen Stand des technologischen Fortschritts“ vertritt die EU-Kommission in ihrem Positionspapier die Auffassung, „dass Erdgas und Kernenergie die Transition zu kohlenstoffarmen Energiesystemen erleichtern und auf dem Weg in eine überwiegend auf erneuerbaren Energien basierenden Zukunft eine Rolle spielen können“. Mit dieser vorsichtigen Formulierung stuft die Kommission Investitionen in Gas- und Atomkraftwerke als „klimafreundlich“ ein – wenn auch nur unter bestimmten Bedingungen.
So sollen neue Gaskraftwerke in der EU nur dann eingesetzt werden, wenn nicht genügend erneuerbare Energie produziert wird. Die Anlagen, deren Emissionen einen bestimmten Wert pro KWh nicht überschreiten dürfen, müssen bis Ende 2030 genehmigt sein und ältere Kohlekraftwerke ersetzen. Zudem können sie ab 2035 nur noch mit „low-carbon gases” wie etwa Wasserstoff, die laut einer EU-Vorgabe 70 Prozent weniger Treibhausgase ausstoßen als gewöhnliches Erdgas, betrieben werden. Neue Atomanlagen müssen – natürlich – modernen technischen Standards entsprechen. Eine Baugenehmigung muss in diesem Fall bis 2045 vorliegen. Die Betreiber sind zudem verpflichtet, bis 2050 konkrete Pläne für den Betrieb einer
Entsorgungsanlage für hoch radioaktive Abfälle vorzulegen. Aber: Selbst die Laufzeitverlängerungen bestehender Atomkraftwerke könnten über die Taxonomie finanziert werden. 2020 betrug das Durchschnittsalter französischer Anlagen bereits mehr als 35 Jahre.
Bis zum 21. Januar konnten die EU-Mitgliedsstaaten eine erste Stellungnahme zum Entwurf der Taxonomie-Rechtsverordnung abgeben. Die Kommission wird diese Beiträge analysieren und die Rechtsverordnung im Januar 2022 förmlich annehmen. Anschließend wird die Verordnung den EU-Institutionen (Rat und Europäisches Parlament) zur Prüfung
übermittelt.
Das Europäische Parlament und der Rat haben dann vier Monate Zeit, das Dokument zu bewerten und Einwände dagegen zu erheben. Im Einklang mit der Taxonomie-Verordnung sind beide Organe berechtigt, eine Verlängerung der Frist um zwei weitere Monate beantragen. Aber: Der EU-Rat kann nur mit umgekehrter verstärkter qualifizierter Mehrheit Einwände erheben. Das bedeutet, dass mindestens 72 Prozent der Mitgliedstaaten, die mindestens 65 Prozent der EU-Bevölkerung vertreten, bereit sein müssen, den Entwurf abzuändern oder zu verwerfen – was angesichts der energiepolitischen Positionierung der EU-Staaten eher unwahrscheinlich ist. Das Europäische Parlament kann wiederum – mit einfacher Mehrheit (mindestens mit 353 MdEP im Plenum) – ebenfalls Einwände vorbringen.
EU-Taxonomie soll private Investitionen mobilisieren und Investmentfonds Orientierungshilfen geben. So listet die Taxonomie Technologien auf, die es den einzelnen EU-Staaten in den kommenden 30 Jahren ermöglichen sollen, „sich von sehr unterschiedlichen Ausgangspositionen aus in Richtung Klimaneutralität zu bewegen“.
Und dazu gehören laut EU auch der Energieträger Erdgas und die Kernenergie. „Gestützt auf wissenschaftliche Gutachten und den aktuellen Stand des technologischen Fortschritts“ vertritt die EU-Kommission in ihrem Positionspapier die Auffassung, „dass Erdgas und Kernenergie die Transition zu kohlenstoffarmen Energiesystemen erleichtern und auf dem Weg in eine überwiegend auf erneuerbaren Energien basierenden Zukunft eine Rolle spielen können“. Mit dieser vorsichtigen Formulierung stuft die Kommission Investitionen in Gas- und Atomkraftwerke als „klimafreundlich“ ein – wenn auch nur unter bestimmten Bedingungen.
So sollen neue Gaskraftwerke in der EU nur dann eingesetzt werden, wenn nicht genügend erneuerbare Energie produziert wird. Die Anlagen, deren Emissionen einen bestimmten Wert pro KWh nicht überschreiten dürfen, müssen bis Ende 2030 genehmigt sein und ältere Kohlekraftwerke ersetzen. Zudem können sie ab 2035 nur noch mit „low-carbon gases” wie etwa Wasserstoff, die laut einer EU-Vorgabe 70 Prozent weniger Treibhausgase ausstoßen als gewöhnliches Erdgas, betrieben werden. Neue Atomanlagen müssen – natürlich – modernen technischen Standards entsprechen. Eine Baugenehmigung muss in diesem Fall bis 2045 vorliegen. Die Betreiber sind zudem verpflichtet, bis 2050 konkrete Pläne für den Betrieb einer
Entsorgungsanlage für hoch radioaktive Abfälle vorzulegen. Aber: Selbst die Laufzeitverlängerungen bestehender Atomkraftwerke könnten über die Taxonomie finanziert werden. 2020 betrug das Durchschnittsalter französischer Anlagen bereits mehr als 35 Jahre.
Bis zum 21. Januar konnten die EU-Mitgliedsstaaten eine erste Stellungnahme zum Entwurf der Taxonomie-Rechtsverordnung abgeben. Die Kommission wird diese Beiträge analysieren und die Rechtsverordnung im Januar 2022 förmlich annehmen. Anschließend wird die Verordnung den EU-Institutionen (Rat und Europäisches Parlament) zur Prüfung
übermittelt.
Das Europäische Parlament und der Rat haben dann vier Monate Zeit, das Dokument zu bewerten und Einwände dagegen zu erheben. Im Einklang mit der Taxonomie-Verordnung sind beide Organe berechtigt, eine Verlängerung der Frist um zwei weitere Monate beantragen. Aber: Der EU-Rat kann nur mit umgekehrter verstärkter qualifizierter Mehrheit Einwände erheben. Das bedeutet, dass mindestens 72 Prozent der Mitgliedstaaten, die mindestens 65 Prozent der EU-Bevölkerung vertreten, bereit sein müssen, den Entwurf abzuändern oder zu verwerfen – was angesichts der energiepolitischen Positionierung der EU-Staaten eher unwahrscheinlich ist. Das Europäische Parlament kann wiederum – mit einfacher Mehrheit (mindestens mit 353 MdEP im Plenum) – ebenfalls Einwände vorbringen.