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11.10.2016
Im vergangenen Frühjahr hat die Landesregierung Bestimmungen zur Verbesserung der Sicherheit
für konzessionspflichtige Anlagen verabschiedet, die öffentliche Gewässer für die Produktion von elektrischer Energie nutzen (Beschluss Nr. 440 vom 26.04.2016). Schon im Mai hatte der SEV seine Mitglieder im Rahmen einer
Informationsveranstaltung über die neuen Bestimmungen informiert – und dabei auf die Möglichkeit hingewiesen, das Dienstleistungsangebot des Verbands auch in dieser Angelegenheit zu nutzen.
Konkret: Artikel 3 des Beschlusses schreibt eine Risikoanalyse der Kraftwerksanlagen verbindlich vor. Für Kraftwerke mit einer Nennleistung >220 kW, die vor dem 31.01.2016 die Konzession erhalten haben, muss die Risikoanalyse bis zum 31.06.2018 durchgeführt werden. Für alle übrigen Kraftwerke <220 kW ist die Risikoanalyse innerhalb von 10 Jahren ab Konzessionserhalt auszuarbeiten.
Der SEV bietet in Zusammenarbeit mit spezialisierten Unternehmen seinen Mitgliedern die Erstellung der Risikoanalyse als Dienstleistung an – und ist auch bei allen anderen Fragen behilflich.
Der Beschluss der Landesregierung sieht zudem die regelmäßige Überprüfung von Druckrohrleitungen, Freispiegelleitungen und Notschluss-Systemen, den Einbau eines Differentialmesssystems für Anlagen mit einer jährlichen Nennleistung von über drei MW und die Führung eines Registers für sicherheitsrelevante Störfälle vor.
Da die ersten Prüfungen der Notschluss-Systeme in den ersten sechs Monaten nach Inkrafttreten des Beschlusses (26. April 2016) fällig werden, musste das Register für sicherheitsrelevante Störfälle von den meisten
Kraftwerksbetreibern bis zum 27. Oktober 2016 erstellt werden. Das Register umfasst – unter anderem – die Prüfberichte, die Risikoanalyse, Informationen über Störfälle, einen Lageplan, eine Beschreibung des Anlagenbestands sowie
einen Wartungsplan.
für konzessionspflichtige Anlagen verabschiedet, die öffentliche Gewässer für die Produktion von elektrischer Energie nutzen (Beschluss Nr. 440 vom 26.04.2016). Schon im Mai hatte der SEV seine Mitglieder im Rahmen einer
Informationsveranstaltung über die neuen Bestimmungen informiert – und dabei auf die Möglichkeit hingewiesen, das Dienstleistungsangebot des Verbands auch in dieser Angelegenheit zu nutzen.
Konkret: Artikel 3 des Beschlusses schreibt eine Risikoanalyse der Kraftwerksanlagen verbindlich vor. Für Kraftwerke mit einer Nennleistung >220 kW, die vor dem 31.01.2016 die Konzession erhalten haben, muss die Risikoanalyse bis zum 31.06.2018 durchgeführt werden. Für alle übrigen Kraftwerke <220 kW ist die Risikoanalyse innerhalb von 10 Jahren ab Konzessionserhalt auszuarbeiten.
Der SEV bietet in Zusammenarbeit mit spezialisierten Unternehmen seinen Mitgliedern die Erstellung der Risikoanalyse als Dienstleistung an – und ist auch bei allen anderen Fragen behilflich.
Der Beschluss der Landesregierung sieht zudem die regelmäßige Überprüfung von Druckrohrleitungen, Freispiegelleitungen und Notschluss-Systemen, den Einbau eines Differentialmesssystems für Anlagen mit einer jährlichen Nennleistung von über drei MW und die Führung eines Registers für sicherheitsrelevante Störfälle vor.
Da die ersten Prüfungen der Notschluss-Systeme in den ersten sechs Monaten nach Inkrafttreten des Beschlusses (26. April 2016) fällig werden, musste das Register für sicherheitsrelevante Störfälle von den meisten
Kraftwerksbetreibern bis zum 27. Oktober 2016 erstellt werden. Das Register umfasst – unter anderem – die Prüfberichte, die Risikoanalyse, Informationen über Störfälle, einen Lageplan, eine Beschreibung des Anlagenbestands sowie
einen Wartungsplan.