Unbundling contabile
30.11.2017
In enger Zusammenarbeit mit dem italienischen Verband der Biomassefernheizwerke Fiper (Federazione Italiana di Produttori di Energia da Fonti Rinnovabili) hat der SEV der Aufsichtsbehörde für Strom und Gas AEEGSI am 27. November ein Positionspapier zur geplanten Einführung des buchhalterischen Unbundling für Fernheizwerkbetreiber übermittelt. Der Begriff buchhalterisches Unbundling steht für eine getrennte Rechnungslegung. Energieversorger müssen demnach eigene Konten, Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen für unterschiedliche Tätigkeitsbereiche erstellen, die dann – um Querfinanzierungen zu verhindern und die buchhalterische Transparenz zu erhöhen – behandelt werden, als handele es sich um eigenständige Unternehmen.
In seinem Positionspapier stellt der SEV fest, dass die AEEGSI angesichts der Rechtslage zwar befugt sei, das buchhalterische Unbundling in den Bereichen Strom, Gas und Wassersystem vorzuschreiben, aber nicht für die Fernheizwerke, denen der Gesetzgeber ausgedehnte Handlungsspielräume zugesteht. Ohne ein eigenes Gesetz, das der AEEGSI die Zuständigkeit für die Einführung des buchhalterischen Unbundling für Fernheizwerke überträgt, könne die Behörde deshalb nicht tätig werden. Zudem stehe das Vorgehen der AEEGSI im Widerspruch zur EU-Richtlinie 27/2012 zur Energieeffizienz, die sich für den Ausbau der Fernwärmeversorgung einsetzt. Diese fordert die Mitgliedsstaaten dazu auf, „der besonderen Struktur von Sektoren Rechnung zu tragen, die viele kleine und mittlere Produzenten umfassen“ und daher die administrative Belastung für die Betreiber von Fernheizwerken gemäß dem Prinzip „Think Small First“ so gering wie möglich zu halten.
In seinem Positionspapier stellt der SEV fest, dass die AEEGSI angesichts der Rechtslage zwar befugt sei, das buchhalterische Unbundling in den Bereichen Strom, Gas und Wassersystem vorzuschreiben, aber nicht für die Fernheizwerke, denen der Gesetzgeber ausgedehnte Handlungsspielräume zugesteht. Ohne ein eigenes Gesetz, das der AEEGSI die Zuständigkeit für die Einführung des buchhalterischen Unbundling für Fernheizwerke überträgt, könne die Behörde deshalb nicht tätig werden. Zudem stehe das Vorgehen der AEEGSI im Widerspruch zur EU-Richtlinie 27/2012 zur Energieeffizienz, die sich für den Ausbau der Fernwärmeversorgung einsetzt. Diese fordert die Mitgliedsstaaten dazu auf, „der besonderen Struktur von Sektoren Rechnung zu tragen, die viele kleine und mittlere Produzenten umfassen“ und daher die administrative Belastung für die Betreiber von Fernheizwerken gemäß dem Prinzip „Think Small First“ so gering wie möglich zu halten.