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EEG: Förderungen und Rechtsgrundlagen

17.07.2025
2018 und 2019 hat die Europäische Union ihr energiepolitisches Regelwerk aktualisiert, um eine nachhaltige Energiewende zu ermöglichen. Die wichtigsten Dokumente sind in diesem Zusammenhang die Renewable Energy Directive (RED II 2018) über die Förderung und den Ausbau erneuerbarer Energie und die Electricity Market Directice (EMD 2019) über die Gestaltung des Energie-Binnenmarkts. Beide Richtlinien formulieren Rahmenbedingungen für Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften und Bürger-Energiegemeinschaften. Im Artikel 22 der RED II heißt es: „Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sich Endkunden und insbesondere Haushalte, unter Beibehaltung ihrer Rechte oder Pflichten als Endkunden, an einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft beteiligen dürfen, ohne ungerechtfertigten oder diskriminierenden Bedingungen unterworfen zu sein.“

Im November 2021 übernimmt Italien – als erster Staat in der EU – die in der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED II) vorgesehene Begriffsbestimmung von „Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften“ mit dem Gesetzesvertretende Dekret Nr. 199 in die eigenen Rechtsvorschriften. Im Februar 2023 legt das italienische Ministerium für Umwelt und Energiesicherheit (MASE) den Entwurf eines Dekrets zur Förderung von erneuerbaren Energiegemeinschaften und gemeinsam handelnden Eigenverbrauchern von „grüner“ Energie vor. Im November 2023 stimmt die EU diesen Förderungsrichtlinien zu und im Januar 2024 tritt das grundlegende Dekret Nr. 414 zur Förderung von „Erneuerbaren Energiegemeinschaften“ (comunità energetiche rinnovabili) und anderen Konfigurationen des individuellen und kollektiven Eigenverbrauchs in Kraft.

Das Förderdekret enthält zwei Förderungsvarianten: 

  • Einen Fördertarif für die gemeinsam genutzte erneuerbare Energie.
  • Einen Kapitalbeitrag von bis zu 40 Prozent der anerkannten Kosten für Investitionen zur Realisierung neuer Anlagen oder zur Leistungssteigerung bestehender Anlagen in Gemeinden mit weniger als 5.000 Einwohnerinnen und Einwohnern. Diese Maßnahme wird mit 2,2 Milliarden Euro aus dem Fonds für Aufbau und Resilienz PNRR finanziert. Der Beitrag kann innerhalb festgelegter Grenzen mit dem Fördertarif kombiniert werden. 

Am 26. Juni 2025 modifiziert das Ministerium für Umwelt und Energiesicherheit (MASE) die PNRR-Förderregelungen für Erneuerbare-Energiegemeinschaften.

  • Der Anwendungsbereich der PNRR-Förderungen wird auf Gemeinden von bis zu 50.000 Einwohnern ausgeweitet.
  • Die Frist für die Inbetriebnahme neuer – und geförderter – Anlagen wird verlängert: Die Bauarbeiten müssen innerhalb 30. Juni 2026 abgeschlossen sein, während die Inbetriebnahme innerhalb von 24 Monaten nach Abschluss derselben erfolgen muss – jedoch spätestens bis zum 31. Dezember 2027.
  • Die Frist für die Einreichung der Anträge zur Förderung bleibt der 30. November 2025.
  • Der GSE kann Vorauszahlungen in Höhe von 30 Prozent an die Empfänger von PNRR-Geldern vornehmen.
  • Die Kürzung der Fördertarifs bei der Kumulierung mit Kapitalzuschüssen (und dazu gehören auch die PNRR-Förderungen) wird für natürliche Personen abgeschafft.
 
 
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