Das neue Förderdekret
30.06.2016
Am 23. Juni hat Wirtschaftsminister Carlo Calenda das neue Förderungsdekret für erneuerbare Energien (ohne Photovoltaik) im Beisein von Ministerpräsident Matteo Renzi unterschrieben. Nachdem inzwischen auch die Unterschriften der anderen betroffenen Fachminister vorliegen, kann das Dekret jetzt in Kraft treten. Demnach vergibt der Staat 2016 und in Zukunft in jedem Jahr Förderungen in der Höhe von 435 Millionen Euro für neue Anlagen sowie für die Effizienzsteigerung bestehender Strukturen. Der Förderzeitraum beträgt 20 Jahre, so dass in diesem Zeitraum etwa neun Milliarden Euro in erneuerbare Energien investiert werden. Konkret: 85 Millionen Euro (mit einer förderbaren Gesamtleistung von 860 MW) für den Ausbau von Windparks, 61 Millionen Euro (80 MW) für Wasserkraftwerke, 37 Millionen Euro (50 MW) für die Geothermie, 105 Millionen Euro für Biomasse-Anlagen (90 MW), 98 Millionen Euro (120 MW) für thermische Solaranlagen, 29 Millionen Euro (90 MW) für die Effizienzsteigerung bestehender Anlagen und zehn Millionen Euro (50 MW) für die Umwandlung von Müll in Energie.
Das Förderdekret vom 6. Juli 2012 betrifft weiterhin Anlagen, die schon in die Register eingeschrieben sind und Anlagen, die direkten Zugang zur Förderung haben und schon 30 Tage vor Inkrafttreten des neuen Dekrets in Betrieb gegangen sind. Dieses soll übrigens nur im laufenden Jahr gelten und stellt daher eine Übergangsmaßnahme dar. Das Förderdekret 2017 – 2020 befindet sich in Ausarbeitung. Die wichtigsten Änderungen (neben neuen Tarifen): Wasserkraftwerke haben nur noch in Ausnahmefällen einen direkten Zugang zur Förderung. Wer kein Anrecht auf diesen Zugang hat, muss sich in die entsprechenden Register eintragen. Die für die Förderung erneuerbarer Energien zuständige Behörde GSE sollte die Register bis zum 20. August öffnen – und die Produzenten davon zehn Tage vorher informieren. Diese haben dann 60 Tage Zeit, um ihre Unterlagen einzureichen. Da der „Förderungsstau“ groß ist, sind die Aussichten, ins Register zugelassen zu werden, eher gering. Aber: Bisher war die Nicht-Berücksichtigung von Anträgen immer ein Vorzugstitel bei kommenden Förderperioden. In der Rangordnung für Wasserkraft haben Kraftwerke Vorrang, die laut dem alten Förderungsdekret vom 6. Juli 2012 einen direkten Zugang gehabt hätten und bis zum 30. April 2017 in Betrieb gehen.
In den folgenden Fällen gelten weiterhin die Tarife aus dem Dekret vom 6. Juli 2012: wenn Anlagen schon im Register eingetragen sind oder laut den Kriterien des neuen Dekrets Anspruch auf einen direkten Zugang zur Förderung haben oder gemäß dem neuen Dekret in Register eingetragen werden, sofern sie in den folgenden 12 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes in Betrieb gehen. Neuerungen gibt es auch für Biomasse-Anlagen: Übersteigt deren Leistung 300 kW wird die CAR-Zerifizierung (Cogenerazione ad alto rendimento) zu einer Voraussetzung für den Erhalt des geförderten Tarifs Und: Pellets gelten nicht mehr als Unterprodukte.
Für Anlagen bis 500 kW Leistung zahlt der GSE einen Einheitspreis aus, bei Anlagen über 500 kW aber nur den Teil der Förderung. Die Energie bleibt in diesem Fall im Besitz des Produzenten, der entscheidet, ob er diese an den GSE weitergibt oder auf dem freien Markt verkauft. Auch Anlagen unter 500 kW können beim GSE beantragen, dass nur der Teil der Förderung ausbezahlt wird. Dieser Wechsel ist aber nur zwei Mal während der Laufzeit der Förderung möglich. Eine weitere Neuigkeit: Die Förderung wird nur bei positiven Börsenpreisen gewährt. Wenn der Preis in sechs aufeinanderfolgenden Stunden 0 beträgt oder unter diese Marke fällt, wird für die Produktion dieser Stunden keine Förderung gezahlt.
Das Förderdekret vom 6. Juli 2012 betrifft weiterhin Anlagen, die schon in die Register eingeschrieben sind und Anlagen, die direkten Zugang zur Förderung haben und schon 30 Tage vor Inkrafttreten des neuen Dekrets in Betrieb gegangen sind. Dieses soll übrigens nur im laufenden Jahr gelten und stellt daher eine Übergangsmaßnahme dar. Das Förderdekret 2017 – 2020 befindet sich in Ausarbeitung. Die wichtigsten Änderungen (neben neuen Tarifen): Wasserkraftwerke haben nur noch in Ausnahmefällen einen direkten Zugang zur Förderung. Wer kein Anrecht auf diesen Zugang hat, muss sich in die entsprechenden Register eintragen. Die für die Förderung erneuerbarer Energien zuständige Behörde GSE sollte die Register bis zum 20. August öffnen – und die Produzenten davon zehn Tage vorher informieren. Diese haben dann 60 Tage Zeit, um ihre Unterlagen einzureichen. Da der „Förderungsstau“ groß ist, sind die Aussichten, ins Register zugelassen zu werden, eher gering. Aber: Bisher war die Nicht-Berücksichtigung von Anträgen immer ein Vorzugstitel bei kommenden Förderperioden. In der Rangordnung für Wasserkraft haben Kraftwerke Vorrang, die laut dem alten Förderungsdekret vom 6. Juli 2012 einen direkten Zugang gehabt hätten und bis zum 30. April 2017 in Betrieb gehen.
In den folgenden Fällen gelten weiterhin die Tarife aus dem Dekret vom 6. Juli 2012: wenn Anlagen schon im Register eingetragen sind oder laut den Kriterien des neuen Dekrets Anspruch auf einen direkten Zugang zur Förderung haben oder gemäß dem neuen Dekret in Register eingetragen werden, sofern sie in den folgenden 12 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes in Betrieb gehen. Neuerungen gibt es auch für Biomasse-Anlagen: Übersteigt deren Leistung 300 kW wird die CAR-Zerifizierung (Cogenerazione ad alto rendimento) zu einer Voraussetzung für den Erhalt des geförderten Tarifs Und: Pellets gelten nicht mehr als Unterprodukte.
Für Anlagen bis 500 kW Leistung zahlt der GSE einen Einheitspreis aus, bei Anlagen über 500 kW aber nur den Teil der Förderung. Die Energie bleibt in diesem Fall im Besitz des Produzenten, der entscheidet, ob er diese an den GSE weitergibt oder auf dem freien Markt verkauft. Auch Anlagen unter 500 kW können beim GSE beantragen, dass nur der Teil der Förderung ausbezahlt wird. Dieser Wechsel ist aber nur zwei Mal während der Laufzeit der Förderung möglich. Eine weitere Neuigkeit: Die Förderung wird nur bei positiven Börsenpreisen gewährt. Wenn der Preis in sechs aufeinanderfolgenden Stunden 0 beträgt oder unter diese Marke fällt, wird für die Produktion dieser Stunden keine Förderung gezahlt.